Vereinssatung - Bergschützen Margarethenberg e.V.

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Vereinssatung

Förderverein

            
              Satzung
                                                                Förderverein
                                                                             der Bergschützen Margarethenberg   


1:  Name und Sitz des Vereins

  
Der Verein führt den Namen: „Förderverein Bergschützen Margarethenberg " und wird 2015 gegründet.
  
Der Verein ist politisch, rassisch  und konfessionell neutral.
  Er hat seinen Sitz in Hirten – Margarethenberg. Die Anschrift des Vereins ist die des (der) Vorsitzenden und deren E-Mail Adresse.

2:  Zweck und Ziele des Vereins

  
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Sports und des gesellschaftlichen Lebens im Verein Bergschützen Margarethenberg e.V.

  Mittel werden beschafft durch:

  Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
  Gewinnung von Sponsoren
  Sammlung von Spenden.

  Die Förderung kann aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst Kosten für:

  Ausstattung,
  Aus- und Weiterbildung und Ausflüge
  Miete und Energiekosten der Schießanlage Margarethenberg übernimmt.   


3:  Steuerbegünstigung – Gemeinnützigkeit

  
Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt hierbei keine gemeinnützige Zwecke.
  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.  
  Die Vereinsämter sind Ehrenämter und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.   


4:  Mitgliedschaft

 Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist und sich für die Belange der Bergschützen Margarethenberg einsetzen sowie auch am gesellschaftlichen Leben teilhaben will.

 Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und wird von der Vorstandschaft entschieden. Bei Minderjährigen stellen die Erziehungsberechtigten den Antrag.

 Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr sind voll zu entrichten.

 Sie endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    
 Der Austritt hat schriftlich an die Vorstandschaft zu erfolgen und wird zum Ende des Geschäftsjahrs wirksam.

 Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, grober Verletzung von Sitte und Anstand und bei Schädigung des Ansehens des  Vereins.
 Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung (wegen Verbrechens), und Nichtbezahlung der Beiträge.
 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
 Vorher ist der Betroffene zu hören oder Ihm ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.
 Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss schriftliche Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet der Ausgeschiedene hat keinerlei Ansprüche  auf das Vereinsvermögen.


5:  Übertritte

 
Die Mitglieder der Bergschützen Margarethenberg e.V. sind durch schriftliche Erklärung Mitglieder des Fördervereins. Sie sind  für den Förderverein beitragspflichtig.
 Mitglieder der Bergschützen Margarethenberg e.V. können aus diesem Verein austreten und durch eine ebenfalls schriftlichen Erklärung dem Förderverein beitreten.

 Sie sind dem Förderverein beitragspflichtig. Sie können auch an den Veranstaltungen des e:V .Vereins teilnehmen, insbesondere  auch an den internen Schießwettbewerben
 ( König-, Fasching -, Oster-, Packerl-, und Pokale schießen usw.) da ihr Versicherungsschutz weiter geführt wird.
 Sie können aber an den   vom Schützengau veranstalteten Wettbewerben und Versammlungen nicht   teilnehmen.
 Auch Ehrungen des Gaus werden nicht mehr ausgesprochen.
 Diese werden vom Förderverein übernommen.



6:  Organe des Vereins

  
die Mitgliederversammlung
  die Vorstandschaft


7:  Mitgliederversammlung

 
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, oder wenn Vereinsinteressen dies gebieten oder wenn ein Fünftel  der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes verlangen.
 Sie wird für beide Vereine einberufen, aber nacheinander durchgeführt.

 Der Termin der Hauptversammlung ( Mitgliederversammlung ) ist durch Aushang im Vereinsheim 14 Tage vor der Versammlung anzuzeigen.


 Die Mitglieder des Fördervereins sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder,
 wenn die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen wurde.


 Die Mitglieder des Fördervereins wählen den Vorsitzenden des Fördervereins mit einfacher  Mehrheit  der anwesenden  Mitglieder.
 Weiterhin ist die Mitgliederversammlung zuständig für die Entlastung der Vorstandschaft, die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Wahl der Kassenprüfer.


 Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit Zwei / Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
 Dies gilt auch für Satzungszwecksänderungen.


 Bei der Mitgliederversammlung legt der Kassier seinen Geschäftsbericht vor. Die Belege der Einnahmen und Ausgaben werden von den Kassenprüfern kontrolliert.

 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
 Sind diese auch verhindert, wird der Versammlungsleiter aus der Mitte der  erschienenen Mitglieder gewählt.

 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzuzeichnen. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

8:  Vorstandschaft

 Die Vorstandschaft ist das oberste beschlussfassende Organ. Sie beschließt über Fragen, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind.

 Die Vorstandschaft  des Fördervereins besteht aus einem Vorsitzenden und drei Stellvertretern  der Bergschützen Margarethenberg  e.V.
 Von den Stellvertretern hat einer das Amt des Kassiers und einer das Amt des Schriftführers zu übernehmen. Die Kassenprüfer sind für beide Vereine zuständig.

 Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und die drei Stellvertreter; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

 Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist bei ihrer Tätigkeit an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden und derselben zur Rechenschaft verpflichtet.

 Der Kassier verwaltet die Vereinskasse jeweils für den e.V. Verein und den Förderverein getrennt.
 Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren  Vorstandsmitglieds.

 Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl einer neuen Vorstandschaft im Amt.

 Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, bei doppelter Bewerbung durch geheime Wahl.
 Der (Die) Vorsitzende  des Fördervereins wird einzeln gewählt, die drei Stellvertreter werden vom Hauptverein ( Bergschützen Margarethenberg e.V.) mit eingebunden.
 Sie sind für den Förderverein nicht beitragspflichtig.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.


9: Rechte und Pflichten der Mitglieder.

 
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen beider Vereine teilzunehmen.

 Ehrliches Verhalten ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

 Bei Vereinsausflügen werden die Fahrtkosten oder Eintrittsgelder  der Vereinsmitglieder beider Vereine teilweise übernommen.

 Bei Nichtmitgliedern ( Gäste ) wird der Unkostenbeitrag erhoben.


 Die Mitglieder sind bei Filmen und Fotos, die sie bei Veranstaltungen und Verrichtungen im Verein zeigen, mit einer evtl. Veröffentlichung einverstanden.



10:  Mitgliedsbeiträge

 
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mindestbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 Über die Mindestbeitragshöhe hinausgehende, freiwillige Beiträge oder Spenden ( keine Spendenquittung ) können jederzeit getätigt werden.


11: Auflösung des Verein.


 
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen  Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
 Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins, oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das eventuell vorhandene Vereinsvermögen dem
  Hauptverein „Bergschützen Margarethenberg e.V.   zu.   


12:  Das Geschäftsjahr.  

 Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. desselben Jahres.

13:  Beschlussdatum.  

  Diese Satzung wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

                                                                                                                                                                         Margarethenberg, den 14. März 2015





 
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